Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau

Letzte Aktualisierung: 28.11.2025

Antragsberechtigte

Zuwendungsberechtigt sind kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne des Anhangs I AgrarGVO mit Hauptsitz in Deutschland. 

Die geförderte Investition muss in Deutschland getätigt werden. 

Verwendungszweck

Förderfähig sind Investitionen nach den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie, die die Energieeffizienz und/oder damit die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen wesentlich erhöhen.

Die Investitionen dürfen ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärproduktion des antragstellenden Unternehmens dienen und müssen die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. 

Nummer 2.1  Einzelmaßnahmen: 

Förderfähig sind Investitionen in einzelne, hocheffiziente Maßnahmen, die der CO2-Einsparung aus der stationären und mobilen Energienutzung dienen (Einzelmaßnahmen). Die Einzelmaßnahmen können umfassen:

  • kleine Verbraucher im direkten Austausch
  • Energiespeicher- und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen
  • Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen
  • alternative Antriebssysteme für Landmaschinen 

Nummer 2.2 CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung

CO2-Einsparinvestitionen sind energetische Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, die den Energieverbrauch der landwirtschaftlichen Primärproduktionsprozesse reduzieren. Gleichermaßen werden Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug erneuerbarer Energien sowie von Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf im Bestand, bei Neubauten und neuen Anlagen gefördert.

Neubaumaßnahmen sind begrenzt förderfähig.

Erläuterungen finden sich im Merkblatt „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“. Voraussetzung für die Förderung von CO2-Einsparinvestitionen ist eine maßnahmenspezifische Energieberatung und die Vorlage eines CO2-Einsparkonzepts. Eine Energieberatung bewertet spezifisch die Investitionsmaßnahmen, für die die Förderung beantragt werden soll. 

 

Antragstellung

Die Anträge sind beim Projektträger einzureichen. Dieser ist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe. 

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungshöhe bemisst sich jeweils nach den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Vorgaben zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und technischen Vorgaben der Förderbereiche enthalten die jeweiligen Merkblätter.

Die Höchstgrenze für die Förderung beträgt 600 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvor- haben.

Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit Beihilfen nach EEG, EEWärmeG oder KWKG ist hingegen nicht zulässig.

 

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 04. November 2025 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. 

Kontaktadressen

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)

Hofplatz 1
18276 Gülzow

Telefon+49 (0) 3843-6930-60
Fax k.A.

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